Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 EUR (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, können diese auf Antrag des Steuerpflichtigen als Erhaltungsaufwendungen behandelt werden.[1] Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist diese Vereinfachungsregel jedoch nicht anzuwenden, z.  B. Gebäudefertigstellung in 2019, aber der Anstrich des Außenputzes erfolgt erst in 2020.

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