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Erhaltungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen b ... / 2 Kriterien des Erhaltungsaufwands

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Erhaltungsaufwendungen liegen danach vor, wenn ein Gebäude lediglich in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend seinem ursprünglichen Zustand erhalten wird oder wenn dieser Zustand in zeitgemäßer Form wieder hergestellt wird.

Erhaltungsaufwendungen sind danach Aufwendungen

  • für Maßnahmen an einem bereits angeschafften oder fertiggestellten Gebäude,
  • die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht gegenüber der Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes abgrenzbar sind,
  • durch die an dem vorhandenen Gebäude nichts Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird[1],
  • durch die das vorhandene Gebäude über den ursprünglichen Zustand hinaus nicht wesentlich verbessert wird[2],
  • durch die das vorhandene Gebäude durch eine Aufstockung oder einen Anbau nicht erweitert oder durch die Baumaßnahme in seiner Substanz nicht vermehrt wird.

Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, also die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, sind daher i. d. R. sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen.[3] Solche Maßnahmen können aber in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und damit zu Herstellungskosten führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotenzial) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand, d. h. hier dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs, deutlich erhöht wird. Das ist der Fall, wenn die Maßnahmen bei mindestens 3 der Kernbereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) jeweils zu einer Standarderhöhung geführt haben.[4]

Kein Erhaltungsaufwand, sondern nachträglicher Herstellungsaufwand liegt vor, wenn nach Fertigstellung Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, die bisher nicht vorhanden waren.[5] Ist dies der Fall, kommt es für die...

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