Erhaltungsaufwendungen liegen danach vor, wenn ein Gebäude lediglich in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend seinem ursprünglichen Zustand erhalten wird oder wenn dieser Zustand in zeitgemäßer Form wieder hergestellt wird.

Erhaltungsaufwendungen sind danach Aufwendungen

  • für Maßnahmen an einem bereits angeschafften oder fertiggestellten Gebäude,
  • die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht gegenüber der Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes abgrenzbar sind,
  • durch die an dem vorhandenen Gebäude nichts Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird[1],
  • durch die das vorhandene Gebäude über den ursprünglichen Zustand zwar modernisiert, aber nicht wesentlich verbessert wird[2],
  • durch die das vorhandene Gebäude durch eine Aufstockung oder einen Anbau nicht erweitert oder durch die Baumaßnahme in seiner Subs­tanz nicht vermehrt wird.

Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, also die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, sind daher i.  d.  R. sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen.[3] Der Anerkennung von Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen steht nicht entgegen

  • eine Zusammenballung ungewöhnlich hoher Aufwendungen[4],
  • eine Werterhöhung des Gebäudes oder
  • eine gegenüber den bisherigen Bestandteilen verbesserte Beschaffenheit der neuen Bestandteile.

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