Die Erfüllungsübernahme begründet für den Schuldner – nicht aber für den Gläubiger – einen Freistellungsanspruch. Dieser bezieht sich auf die zur Zeit der Übernahme bestehende Schuld. Spätere Erweiterungen wirken im Zweifel nicht zu Lasten des Übernehmers. Der Anspruch kann nur an den Gläubiger zur Tilgung der Schuld, nicht aber an andere abgetreten[7] oder verpfändet werden.

 
Praxis-Beispiel

Renovierungsvereinbarung zwischen Vormieter und neuem Mieter

Üblicherweise ist der ausziehende Mieter dem Vermieter gegenüber per Schönheitsreparaturklausel verpflichtet, die Wohnung renoviert zu übergeben. Der Vermieter seinerseits muss die Wohnung renoviert oder unrenoviert gegen entsprechenden Ausgleich an den neuen Mieter übergeben. Werden sich nun Vormieter und neuer Mieter untereinander einig, dass der neue Mieter die Renovierungsarbeiten übernimmt ggf. gegen Zahlung einer Ausgleichssumme, betrifft auch diese Erfüllungsübernahme ausschließlich das Verhältnis zwischen diesen beiden Personen. Sie führt nicht zu einer Privilegierung des Vermieters dergestalt, dass die Übergabe einer renovierten Wohnung unterstellt wird.[2]

[7] BGH, NJW 1954, S. 795.

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