1.4.1 Zwischen dem Erbfall und dem Nacherbfall

Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht auf seine zukünftige Erbenstellung. Dieses Recht ist veräußerlich und kann vererbt werden, sofern sich kein abweichender Wille des Erblassers feststellen lässt.[1]

Mit dem Erbfall hat der Nacherbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.[2] In diesem Fall verbleibt die Erbschaft beim Vorerben, es sei denn, es liegt ein abweichender Wille des Erblassers vor.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ausschlagung der Nacherbschaft

Der verwitwete Erblasser E hat seinen Bruder B zum Vorerben eingesetzt. Darüber hinaus hat E verfügt, dass nach dem Tod von B die Erbschaft dem Cousin C von E anfallen soll. C ist somit Nacherbe. E verstirbt am 5.1.2020. Aufgrund einer Vermögensänderung bei C benötigt er die Erbschaft nicht und schlägt die Erbschaft aus.

Lösung

Die Ausschlagung des Cousin C führt dazu, dass die Erbschaft dem B verbleibt.

Dem Nacherben stehen dem Vorerben gegenüber bestimmte Rechte zu. So kann der Nacherbe ein Verzeichnis über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verlangen.[4] Hat der Nacherbe Grund zur Annahme, dass sich der Zustand der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verschlechtern wird, dann kann er deren Beschaffenheit durch einen Sachverständigen feststellen lassen.[5] Dies geschieht auf seine Kosten.

1.4.2 Nach Eintritt des Nacherbfalls

Tritt der Nacherbfall ein, dann erwirbt der Nacherbe den Nachlass kraft Gesetzes.[1] Der Nacherbe ist dabei Erbe bzw. Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben (dies im Gegensatz zum Erbschaftsteuerrecht!).

Hat der Nacherbe die Erbschaft nicht bereits angenommen, dann kann er diese ausschlagen.[2]

Der Vorerbe hört im Zeitpunkt des Nacherbfalls auf, Erbe zu sein.[3] Die Erbschaft fällt dabei dem Nacherben an.

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