Grundsätzlich ist der Vorerbe Inhaber des Nachlasses.[1] Der Nachlass bildet bei ihm ein von seinem eigenen Vermögen zu trennendes Sondervermögen. Beim Vorerben gilt ebenfalls der Vonselbsterwerb gem. § 1922 BGB.

Zum Schutz des Nacherben unterliegt der Vorerbe aber bestimmten Beschränkungen.

So darf er nicht über Grundstücke verfügen.[2] Des Weiteren ist es ihm verwehrt, Vorerbschaftsvermögen zu verschenken.[3]

Der Erblasser kann aber eine befreite Vorerbschaft anordnen, wodurch der Vorerbe von einigen Beschränkungen befreit wird.[4]

Von der Befreiung wird z. B. (als wichtigster Anwendungsfall) die Verfügung über Grundstücke erfasst.

Nicht befreien kann ihn der Erblasser dagegen von der Beschränkung, über Erbschaftsgegenstände unentgeltlich zu verfügen.

Hinzuweisen ist hier auf das Urteil des OLG Düsseldorf v. 31.1.2017. Steht fest, dass der Erblasser Nacherbfolge angeordnet hat, so ist durch individuelle Auslegung zu ermitteln, ob er den Vorerben völlig oder nur teilweise befreien wollte; nur wenn sich dies nicht eindeutig klären lässt, greift die (widerlegbare) Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB.[5]

Weiterhin ist der Vorerbe verpflichtet, das Vorerbschaftsvermögen ordentlich zu verwalten.[6] Fallen gewöhnliche Erhaltungskosten[7] an, so hat diese der Vorerbe aus dem eigenen Vermögen zu bezahlen.[8] Andere Erhaltungskosten darf er dagegen aus dem Erbschaftsvermögen bestreiten.[9] Dies sind Erhaltungskosten, welche die normale Erhaltung überschreiten (z. B. größere Instandhaltungskosten).

Letzteres gilt auch für außergewöhnliche Lasten, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.[10] Unter die außerordentlichen Lasten fallen Nachlassverbindlichkeiten (Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse) oder Tilgungsleistungen von Grundpfandrechten. Zu den außergewöhnlichen Lasten ist auch die Erbschaftsteuer für die Vorerbschaft zu rechnen.

 
Wichtig

Vergleichbarkeit des Vorerben mit einem Nießbraucher

Die Stellung des Vorerben ist wirtschaftlich gesehen vergleichbar mit der eines Nießbrauchers. Dem Vorerben sollen nur die Nutzungen zustehen, während der Nacherbe im Nacherbfall die Substanz erhalten soll.

Dem Vorerben steht hier auch das Recht offen, die ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen.[11]

Zu beachten ist hier auch der Grundsatz der Surrogation des § 2111 BGB. Demnach gehört zur Erbschaft, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb dem Vorerben als Nutzung gebührt.

Zur Auswirkung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft vgl. den Beitrag Erbschaftsteuer: Lebensversicherung.

Aufgrund verschiedener Erbfälle kann ein Vorerbe auch Vorerbe mehrerer Vermögen werden.[12]

[5] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.1.2017, 3 Wx 307/16.
[7] Zu den gewöhnlichen Erhaltungsaufwendungen s. Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 6 ErbStG Rz. 69, Stand: 10. Juli 2023
[12] Slabon, ErbBstg 11-12/2016, S. 295.

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