Der Erblasser kann einen Erben (Nacherben) in der Weise einsetzen, dass dieser erst dann zum Erben wird, wenn zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist.[1] Hierbei gibt es die zeitliche Grenze nach § 2109 Abs. 1 BGB zu beachten. Demnach wird die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam. Ausgenommen sind die Fälle, dass die Nacherbfolge eingetreten ist.

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft erfolgt durch Verfügung von Todes wegen, d. h. entweder durch Testament oder durch Erbvertrag.[2] Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe werden Erben desselben Erblassers und desselben Vermögens. Dies ist aber nicht gleichzeitig möglich (in diesem Fall würde eine Erbengemeinschaft vorliegen), sondern zeitlich nacheinander.[3]

 
Wichtig

Sondervermögen

Der Nachlass ist beim Vorerben ein von dessen eigenem Vermögen zu trennendes Sondervermögen.

Verstirbt der Vorerbe, dann geht das Vorerbschaftsvermögen auf den Nacherben über, während das eigene Vermögen auf die gesetzlichen oder eingesetzten Erben des Vorerben übergeht.

In vielen Fällen wird aber die Person des Nacherben und des Erben nach dem Vorerben identisch sein.

Der Nacherbfall kann zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis eintreten, den der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen festgelegt hat. Dies kann z. B. die Wiederheirat des Vorerben (regelmäßig der überlebende Ehegatte) sein. In diesem Fall bleibt die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall wirksam.[4]

Wurde darüber keine Anordnung getroffen, dann tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.[5]

 
Praxis-Beispiel

Vor- und Nacherbschaft

Der verwitwete Erblasser E hat in seinem Testament bestimmt, dass zunächst seine kinderlose Tochter T seine Erbin werden soll. Mit deren Tod soll Nichte N seine Erbschaft erhalten.

Lösung:

Tochter T ist hier als Vorerbin eingesetzt. Verstirbt T, geht der Nachlass auf die Nichte N über, welche somit als Nacherbin anzusehen ist.

Bildliche Darstellung der Vor- und Nacherbschaft[6]:

[2] Vgl. Lange, Erbrecht: Lehrbuch für Studium und Praxis, 2011, § 27 Rn. 46.
[3] Vgl. Lange. Erbrecht: Lehrbuch für Studium und Praxis, 2011, § 27 Rn. 42.
[6] Die Darstellung wurde entnommen aus Frank/Helms, Erbrecht, 6. Aufl. 2013, § 9 Rn. 1 System der Vor- und Nacherbschaft.

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