Vermächtnisnehmer kann auch eine Personengesellschaft sein. Hierbei sind nun ab 1.1.2024 die Änderungen durch das kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] zu beachten.

Es wurde ein neuer § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Hiernach gilt Folgendes:

Im Fall eines Erwerbs von Todes wegen (z. B. Vermächtnis) durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.

 
Praxis-Beispiel

Personengesellschaft als Erwerber

An der rechtsfähigen AF- GbR sind die Geschwister A und F zu je ½ beteiligt. Mutter M hat zugunsten der AF- GbR in ihrem Testament ein Sachvermächtnis in Form eines Grundstücks ausgesetzt. Das Grundstück hat einen Steuerwert von 620.000 EUR.

Lösung

Zivilrechtlich ist die AF- GbR Vermächtnisnehmerin. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht sind A und F Erwerber des Grundstücks und haben dieses anteilig (je 1/2) der Besteuerung zu unterwerfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

[1] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.

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