Vermächtnisnehmer kann auch eine Personengesellschaft sein. Hierbei sind nun ab 1.1.2024 die Änderungen durch das kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] zu beachten.
Es wurde ein neuer § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Hiernach gilt Folgendes:
Im Fall eines Erwerbs von Todes wegen (z. B. Vermächtnis) durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
Personengesellschaft als Erwerber
An der rechtsfähigen AF- GbR sind die Geschwister A und F zu je ½ beteiligt. Mutter M hat zugunsten der AF- GbR in ihrem Testament ein Sachvermächtnis in Form eines Grundstücks ausgesetzt. Das Grundstück hat einen Steuerwert von 620.000 EUR.
Lösung
Zivilrechtlich ist die AF- GbR Vermächtnisnehmerin. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht sind A und F Erwerber des Grundstücks und haben dieses anteilig (je 1/2) der Besteuerung zu unterwerfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
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