Als Vermächtnisnehmer kommen natürliche Personen wie auch juristische Personen in Betracht. Ferner kann Vermächtnisnehmer auch eine Personengesellschaft sein.[1] Hierbei ist auf die Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[2] hingewiesen, durch das ab dem 1.1.2024 ein neuer § 2a ErbStG eingefügt wurde. Weitere Einzelheiten hierzu siehe Punkt 2.4.6.

Darüber hinaus kann auch ein noch nicht gezeugtes Kind Vermächtnisnehmer sein.[3] Bei der Erbeinsetzung ist dagegen Voraussetzung, dass das Kind schon gezeugt ist.[4]

[1] Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 3 ErbStG, Rz. 168, Stand: 10. Juli 2023.
[2] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.

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