Als Vermächtnisnehmer kommen natürliche Personen wie auch juristische Personen in Betracht. Ferner kann Vermächtnisnehmer auch eine Personengesellschaft sein.[1] Hierbei ist auf die Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[2] hingewiesen, durch das ab dem 1.1.2024 ein neuer § 2a ErbStG eingefügt wurde. Weitere Einzelheiten hierzu siehe Punkt 2.4.6.
Darüber hinaus kann auch ein noch nicht gezeugtes Kind Vermächtnisnehmer sein.[3] Bei der Erbeinsetzung ist dagegen Voraussetzung, dass das Kind schon gezeugt ist.[4]
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