Gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist der steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 EUR nach unten abzurunden. Wie dies im Fall der Steuerübernahme vorzunehmen ist, zeigt das nachfolgende Beispiel
Abrundung
C wendet seiner Cousine CN Wertpapiere zu, deren Wert sich auf 205.736 EUR belaufen. Gleichzeitig übernimmt C aber auch die Begleichung der anfallenden Schenkungsteuer. Es ergibt sich für CN die folgende Berechnung der Schenkungsteuer:
Wert der Schenkung (Wertpapiere) | 205.736 EUR | |
Aus der Zuwendung errechnete Steuer: | ||
Zuwendung | 205.736 EUR | |
abzüglich persönlicher Freibetrag | ./. 20.000 EUR | |
verbleibender Betrag | 185.736 EUR | |
abgerundet | 185.700 EUR | |
Schenkungsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 55.710 EUR | 55.710 EUR |
Erwerb einschließlich der übernommenen Schenkungsteuer | 241.446 EUR | |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) | ./. 20.000 EUR | |
steuerpflichtiger Erwerb | 241.446 EUR | |
abgerundet | 241.400 EUR | |
Schenkungsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 72.420 EUR |
Sollten sich bei der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs Nachkommstellen ergeben, können diese auf volle Beträge entweder abgerundet oder aufgerundet werden, so wie dies am günstigsten für den Steuerpflichtigen ist.[1]
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