Gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist der steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 EUR nach unten abzurunden. Wie dies im Fall der Steuerübernahme vorzunehmen ist, zeigt das nachfolgende Beispiel

 
Praxis-Beispiel

Abrundung

C wendet seiner Cousine CN Wertpapiere zu, deren Wert sich auf 205.736 EUR belaufen. Gleichzeitig übernimmt C aber auch die Begleichung der anfallenden Schenkungsteuer. Es ergibt sich für CN die folgende Berechnung der Schenkungsteuer:

 
Wert der Schenkung (Wertpapiere)   205.736 EUR
Aus der Zuwendung errechnete Steuer:    
Zuwendung 205.736 EUR  
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 20.000 EUR  
verbleibender Betrag 185.736 EUR  
abgerundet 185.700 EUR  
Schenkungsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 55.710 EUR 55.710 EUR
Erwerb einschließlich der übernommenen Schenkungsteuer   241.446 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)   ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb   241.446 EUR
abgerundet   241.400 EUR
Schenkungsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG)   72.420 EUR

Sollten sich bei der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs Nachkommstellen ergeben, können diese auf volle Beträge entweder abgerundet oder aufgerundet werden, so wie dies am günstigsten für den Steuerpflichtigen ist.[1]

[1] H E 10.1 ErbStH 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge