In der Praxis sind Rentenversicherungsverträge mit Todesfallabsicherung von nahen Angehörigen häufig anzutreffen. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht gilt hierfür nach dem FG Münster[1]
Folgendes: Der Erwerb einer Todesfallleistung ist nicht als Erwerb i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG anzusehen. Vielmehr erfolgt der Erwerb der Todesfallleistung durch Schenkung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod des Versicherungsnehmers.
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