Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfassung der Auszahlung einer Todesfallleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Erwerb der Todesfallleistung ist nicht als Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einzuordnen. Die hier vorliegende Übertragung der Versicherung ist keine Schenkung auf den Todesfall, da sie unbedingt erfolgte und die Versicherungsnehmerstellung sofort erlangt wurde. Der Erwerb der Todesfallleistung erfolgte vielmehr durch Schenkung unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wobei die Schenkungsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG mit dem Tod des Erblassers entstanden ist.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1a, § 3 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Erfassung der Auszahlung einer Todesfallleistung aus einem Vertrag über eine Rentenversicherung mit lebenslanger Todesfallabsicherung der Versicherungs AG als Erwerb von Todes wegen.

Die Kläger sind Erben nach der am 00.00.2016 verstorbenen Lebensgefährtin des am 00.00.2012 verstorbenen Erblassers.

Der Erblasser schloss mit der Versicherungs AG (Versicherung) einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit lebenslanger Todesfallabsicherung bei einmaliger Beitragsleistung. Nach den dazu ergangenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. Schenkungsteuerakte) ist die Versicherung zur Zahlung der Rente und der Todesfallleistung verpflichtet. Die Auszahlung erfolgt an den Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben. Kündigung und Rückforderung des Einmalbetrages sind nicht möglich (§§ 1, 10 und 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Ausweislich des Versicherungsscheins vom 00.00.2010 (Blatt 9 der Gerichtsakte) betrug die sofort zu leistende einmalige Beitragszahlung X Euro, Rentenzahlungsbeginn der versicherten monatlichen Rente in Höhe von X Euro war der 00.00.2010, die versicherte Todesfallsumme betrug X Euro. Als Überschussbeteiligung stellte die Versicherung einen Betrag von X Euro in Aussicht (Blatt 8 der Gerichtsakte). Versicherungsnehmer und versicherte Person war der Erblasser. Laut Rentenantrag war seine Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte benannt (Blatt 11 der Gerichtsakte) und dies bei der Versicherung vermerkt (Blatt 8 der Gerichtsakte).

Zum 00.00.2011 übertrug der Erblasser die Versicherung unentgeltlich auf seine Lebensgefährtin, die in seine Stellung als Versicherungsnehmer eintrat und ab dem 00.00.2011 die Rentenzahlungen bezog. Versicherte Person blieb der Erblasser. Nach seinem Tod stellte die Versicherung die Rentenzahlungen ein und zahlte der Lebensgefährtin des Erblassers einen Betrag von X Euro als Todesfallleistung einschließlich Überschussbeteiligung aus (Blatt 13 der Gerichtsakte).

Nach dem Tod des Erblassers gab die Lebensgefährtin, die nicht Erbin geworden war, beim Beklagten eine Schenkungsteuererklärung und auch eine Erbschaftsteuererklärung ab. Als Schenkung erklärte sie die Rentenzahlungen, die sie seit der Übertragung des Versicherungsvertrages am 00.00.2011 erhalten hatte. In der Erbschaftsteuererklärung erklärte sie aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter an sie ausgezahlte Bankguthaben als Erwerb und die Schenkung der Rentenzahlungen als Vorerwerb. Die Todesfallleistung der Versicherung hielt die Lebensgefährtin dagegen weder für schenkung- noch für erbschaftsteuerbar.

Nachdem der Beklagte die Todesfallleistung zunächst als Schenkung unter Lebenden zusammen mit den Rentenzahlungen besteuert und bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer als Vorerwerb erfasst hatte, änderte er die Schenkungsteuerfestsetzung im Rahmen des gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 31.01.2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.09.2013 geführten Klageverfahrens 3 K 3487/13 Erb dahingehend ab, dass die Auszahlung der Todesfallleistung nicht mehr als Schenkung auf den 00.00.2011 erfasst wurde.

Die Erbschaftsteuer setzte der Beklagte dann durch Bescheid vom 09.12.2015 auf X Euro fest und berücksichtigte dabei die Todesfallleistung der Versicherung als Erwerb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Auf den dagegen erhobenen Einspruch vom 06.01.2016 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer durch Einspruchsentscheidung vom 01.08.2016 aus hier nicht mehr streitigen Gründen auf X Euro herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Mit der Klage vom 01.09.2016 verfolgen die Erben der Lebensgefährtin das Begehren weiter, die Erbschaftsteuer ohne Erfassung der Todesfallleistung der Versicherung festzusetzen. Eine Schenkung auf den Todesfall sei – auch in der Form eines Vertrages zugunsten Dritter – nicht gegeben. Denn durch die Übertragung des Versicherungsvertrages seitens des Erblassers an seine Lebensgefährtin am 00.00.2011 sei auf diese nicht nur das Bezugsrecht, sondern auch die Versicherungsnehmereigenschaft übergegangen. Sie habe damit alle Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bereits am 00.00.2011 erworben, so dass die Schenkung vollzogen gewesen sei. Dazu werde auch auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb hingewiesen.

Soweit der Beklagte meine, die Todesfall...

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