Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch Auseinandersetzung beendet, führt das zu keiner erbschaftsteuerlichen Konsequenz; sofern sich die Ehegatten an die Auseinanderstzungsvereinbarung halten. Ist das nicht der Fall, können sich freigebige Zuwendungen ergeben.[1]

Verstirbt der überlebende Ehegatte und wird dadurch die fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet, so unterliegt der Erwerb (seines Anteils am Gesamtgut) bei seinen Erben der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

 
Praxis-Beispiel

Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Die überlebende Ehefrau EF und die gemeinschaftlichen Kinder Sohn S und Tochter T (vom verstorbenen Ehegatten EM) bilden eine fortgesetzte Gütergemeinschaft.

Die Ehefrau EF verstirbt am 1.12.2023. Das Gesamtgut beläuft sich auf einen gemeinen Wert in Höhe von 2.520.000 EUR. Die Erben von EF sind die gemeinschaftlichen Kinder S und T.

Lösung:

Durch den Tod von EF ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet. Die Ehefrau EF wird mit ihrem Anteil am Gesamtgut in Höhe von 1.260.000 EUR (½ von 2.520.000 EUR) von ihren Kindern S und T beerbt. Diese haben ihren Erwerb in Höhe von jeweils 630.000 EUR nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern.

Die Berechnung der Erbschaftsteuer sieht für S und T jeweils wie folgt aus:

 
Vermögensanfall 630.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 5.150 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) 224.800 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 24.728 EUR
[1] S. Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 4 ErbStG Rz. 222, Stand: 10. Juli 2023.

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