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Erbschaftsteuer: Gemeinschaftskonten, Einzelkonten / 2.3.2 Schenkungsteuerliche Probleme bei Gemeinschaftskonten

Christoph Wenhardt
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Räumt ein Steuerpflichtiger seinem nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über ein Bankkonto ein, liegt hierin eine Bereicherung des nicht einzahlenden Ehegatten. Dies hat zur Folge, dass eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben ist, welche der Schenkungsteuer unterliegt. Denn gem. der Auslegungsregel des § 430 BGB ist das Gemeinschaftskonto den beiden Ehegatten hälftig zuzurechnen.[1]

Etwas anderes gilt nur, wenn die Ehegatten eine abweichende Vereinbarung und eine tatsächliche Gestaltung nachweisen können.[2]

 
Praxis-Tipp

Schriftliche Vereinbarung

Sollen Einzahlungen auf ein Oder-Konto erfolgen, ist es sinnvoll, dass von den Ehegatten im Vorhinein eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, wonach die Beträge (abweichend von § 430 BGB) nur dem einzahlenden Ehegatten zuzurechnen sind.[3]

 
Hinweis

Verjährung von nicht erklärten oder nicht entdeckten Schenkungen

Nicht unbesehen bleiben darf bei nicht erklärten bzw. nicht entdeckten Schenkungen die Festsetzungsverjährung gem. § 170 Abs. 5 AO. Demnach beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Schenker stirbt bzw. bis zur Kenntnis des Finanzamts. Hiermit will der Gesetzgeber verhindern, dass die Festsetzungsfrist abläuft, bevor die Schenkung dem Finanzamt bekannt wird.

 
Praxis-Beispiel

Umwandlung eines Einzelkontos in ein Oder-Konto

Der vermögende Ehemann EM wandelt ein bestehendes Einzelkonto, auf welchem sich ein Guthaben i. H. von 1.800.000 EUR in ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) um. Infolgedessen kann nun auch die Ehefrau EF über das Konto verfügen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist mit der Umwandlung des Einzelkontos in ein Oder-Konto das Guthaben zur Hälfte der Ehefrau EF zuzurechnen. Es liegt somit eine steuerpflichtige Schenkung v...

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