OFD Koblenz, 18.08.1997, S 3810 A - St 53 5

Gegenstand einer Besprechung der ErbSt-Referatsleiter war die Frage, wann Gemeinschaftskonten und -depots von Ehegatten beim Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten dessen Nachlaß entsprechend der Auslegungsregel des § 742 BGB zur Hälfte oder jeweils mit einem höheren oder niedrigeren Anteil zuzurechnen sind.

Die ErbSt-Referatsleiter waren mehrheitlich der Auffassung, daß Gemeinschaftskonten und -depots unabhängig von der Herkunft des Gelds bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen sind. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beteiligten eine abweichende Vereinbarung und entsprechende tatsächliche Gestaltung nachweisen können. Unabhängig davon bleibt zu prüfen, inwieweit bei vollständiger oder überwiegender Herkunft des Gelds oder der Wertpapiere nur von einem Ehegatten steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden an den anderen Ehegatten ausgeführt worden sind.

 

Normenkette

ErbStG § 10

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