Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die für Zwecke des Zivilschutzes geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, sind bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer außer Betracht zu lassen.[1]
Zivilschutzgesetz maßgeblich
Ob es sich um einen begünstigten Gebäudeteil handelt, bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilschutzgesetzes.
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