Werden Vermögenswerte übertragen, die mit einer dauernden Last verbunden sind (z. B. Nießbrauchsrechte), kann diese Belastung (seit 2009) in vollem Umfang geltend gemacht werden. Vor 2009 war über die aufgehobene Regelung des § 25 ErbStG eine Begrenzung vorhanden. Aufgrund dieser vollen Berücksichtigung von Nießbrauchsrechten auch im Naheverhältnis ergibt sich eine Gestaltungsmöglichkeit im Nahebereich (z. B. Schenkung von Eltern zu Kind unter Nießbrauchsvorbehalt), da der spätere Wegfall der in der Regel an das Leben der Schenkenden gebundenen Belastung nicht zu einer weitere Bereicherung bei den Beschenkten führt.

 
Praxis-Beispiel

Abzug einer Nießbrauchsbelastung

Vater V schenkt seiner Tochter T ein Mietwohnhaus. Zugunsten der Ehefrau F wird ein Nießbrauchsrecht eingeräumt. F hat zum Zeitpunkt der Schenkung 2023 das 60. Lebensjahr vollendet. Der gemeine Wert (Grundbesitzwewrt) des Gebäudes nach § 176 BewG beträgt 1,5 Mio. EUR. Das Nießbrauchsrecht führt nach § 15 Abs. 2 und Abs. 3 BewG zu einem Jahreswert von 40.000 EUR.

Das Vermögen wird mit Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung bewertet:

 
gemeiner Wert des Grundstücks 1.500.000 EUR
Ansatz mit 90 % gemäß § 13d ErbStG 1.350.000 EUR
Der Kapitalwert der Nießbrauchsbelastung beläuft sich nach § 14 Abs. 1 BewG (Vervielfältiger 2023 13,879) auf (40.000 EUR x 13,879 =) 555.160 EUR. Bei Berücksichtigung dieser Belastung ergibt sich folgende Steuer:  
Steuerwert Grundbesitz 1.350.000 EUR
Nießbrauchsbelastung i. H. v. 555.160 EUR kann wegen des Ansatzes des Grundstücks zu 90 % im Rahmen der gemischten Schenkung auch nur mit 90 % berücksichtigt werden (555.160 EUR x 90 % =); vgl. dazu auch unter Tz. 9. gemischte Schenkung ./. 499.644 EUR
Bereicherung des Erwerbers 850.356 EUR
persönlicher Freibetrag[1] ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 450.356 EUR
abgerundeter Erwerb nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG 450.300 EUR
Schenkungsteuer[2] 15 % 67.545 EUR

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