Nachlassverbindlichkeiten können sich grundsätzlich nur bei einem Erwerb von Todes wegen ergeben. Keine gesetzliche Regelung gibt es für die Fälle, in denen sich bei Schenkungen unter Lebenden eine Belastung ergibt (z. B. Schenkung eines Grundstücks mit Übernahme einer auf dem Grundstück lastenden Restschuld). Da nach § 10 Abs. 5 ErbStG eine Berücksichtigung nur der Nachlassverbindlichkeiten gesetzlich geregelt ist, müssen übernommene Gegenleistungen bei Schenkungen direkt bei der Ermittlung des Werts der Bereicherung berücksichtigt werden (sog. gemischte Schenkung).

Eine übernommene Belastung im Rahmen einer gemischten Schenkung kann sich nicht nur durch übernommene Schulden oder eine direkte Gegenleistung ergeben, eine Belastung kann sich auch durch übernommene oder auferlegte Nutzungsrechte u. ä. ergeben. In diesen Fällen ist die Belastung nach den bewertungsrechtlichen Vorgaben des § 13 ff. BewG wertmäßig zu ermitteln.

 
Wichtig

Anteiliger Abzug der Belastung bei Verschonungsregelungen

Soweit das übertragene Vermögen einer Begünstigung unterliegt, sind die Belastungen auch nur anteilig zu berücksichtigen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gemischte Schenkung bei Verschonungsregelung

Mutter M schenkt ihrem Sohn S ein Mietwohnhaus. Ein auf dem Mietwohngrundstück lastendes Darlehen mit einem Valutastand von 500.000 EUR wird von dem S übernommen. Das Mietwohngrundstück hat einen im Ertragswertverfahren ermittelten gemeinen Wert (Grundbesitzwert) von 2 Mio. EUR. Das Gebäude ist ausschließlich an Wohnungsmieter vermietet. Das Mietwohngrundstück wird mit seinem Grundbesitzwert von 2 Mio. EUR angesetzt, unterliegt aber der Begünstigung nach § 13d ErbStG[2], sodass in die Steuerberechnung nur 90 % = 1.800.000 EUR eingehen. Die übernommene Belastung kann grundsätzlich abgezogen werden, da aber ein Zusammenhang mit begünstigtem Vermögen besteht, darf die Schuld auch nur mit 90 % angesetzt werden (= 450.000 EUR). Damit ergibt sich eine Bereicherung für S (vor persönlichem Freibetrag) i. H. v. (1.800.000 EUR ./. 450.000 EUR =) 1.350.000 EUR.

[1] H E 7.4 Abs. 2 ErbStH.
[2] Bis 30.6.2016: § 13c ErbStG.

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