Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist die Einstufung des Erwerbers in eine Steuerklasse. Dies ist abhängig von dem individuellen Naheverhältnis. Die Einordnung in die verschiedenen Steuerklassen ist über § 15 ErbStG geregelt, die persönlichen Freibeträge ergeben sich aus § 16 ErbStG.
Steuerklasse und persönlicher Freibetrag
Steuerklasse | Personenkreis | Freibetrag (seit 2009) |
I | Ehegatte und Lebenspartner | 500.000 EUR |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder | 400.000 EUR | |
Enkelkinder | 200.000 EUR | |
Eltern und Großeltern bei Erbschaften | 100.000 EUR | |
II | Eltern und Großeltern bei Schenkungen Geschwister Neffen und Nichten Stiefeltern, Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft |
20.000 EUR |
III | alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel, nicht verwandte Personen); Zweckzuwendungen | 20.000 EUR |
Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht
Bei beschränkter Steuerpflicht wird ein Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis wie bei unbeschränkter Steuerpflicht gewährt. Es kommt aber zu einer anteiligen Kürzung im Verhältnis zu dem nicht der inländischen Besteuerung unterliegen Vermögen.[1]
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