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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.1 Steuerklassen und Freibeträge

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist die Einstufung des Erwerbers in eine Steuerklasse. Dies ist abhängig von dem individuellen Naheverhältnis. Die Einordnung in die verschiedenen Steuerklassen ist über § 15 ErbStG geregelt, die persönlichen Freibeträge ergeben sich aus § 16 ErbStG.

 

Steuerklasse und persönlicher Freibetrag

Steuerklasse Personenkreis Freibetrag (unverändert seit 2009)
I Ehegatte und Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000 EUR
Enkelkinder 200.000 EUR
  Eltern und Großeltern bei Erbschaften 100.000 EUR
II

Eltern und Großeltern bei Schenkungen

Geschwister

Neffen und Nichten

Stiefeltern, Schwiegereltern

Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
20.000 EUR
III alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel, nicht verwandte Personen); Zweckzuwendungen 20.000 EUR
 
Hinweis

Keine Versterbensfiktion bei Verzicht auf die Erbschaft

Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind (dem Enkel des Erblassers) der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren wäre.[1] Das Erbschaftsteuerrecht folgt damit nicht der Fiktion des Zivilrechts.[2]

 
Praxis-Tipp

Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

Bei beschränkter Steuerpflicht wird ein Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis wie bei unbeschränkter Steuerpflicht gewährt. Es kommt aber zu einer anteiligen Kürzung im Verhältnis zu dem nicht der inländischen Besteuerung unterliegen Vermögen.[3]

[1] BFH, Urteil v. 31.7.2024, II R 13/22, BStBl 2025 II S. 522.
[2] Anders zivilrechtlich nach § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Verzichtende ist danach von der gesetzlichen Erbfolge ...

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