Bei Beteiligungen an Personengesellschaften gibt es die Besonderheit der Verbundvermögensaufstellung. Gehören demnach zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne

  1. des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (z. B. Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteile)

    oder

  2. des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Beteiligung von mehr als 25 %),

Beteiligungen an Personengesellschaften, so erfolgt die rechnerische Ermittlung des begünstigten Vermögens durch eine Verbundvermögensaufstellung.[1]

Die Rechentechnik der Verbundvermögensaufstellung ist immer dann erforderlich, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an Personengesellschaften im Inland oder Beteiligungen an entsprechenden Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gehören.

Im Fall einer Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gilt Folgendes:[2]

Bei der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG ist hinsichtlich der Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft weiterhin von einer Personengesellschaft auszugehen.

Bei der Beteiligung handelt es sich auch bei einer Beteiligungsquote von nicht mehr als 25 % nicht um dem Verwaltungsvermögen zuzurechnende Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG, da die optierende Gesellschaft zivilrechtlich weiterhin eine Personengesellschaft ist. Aus diesem Grunde ist § 13b Abs. 9 Satz 5 ErbStG nicht anzuwenden.

[2] Gleich lautende Ländererlasse v. 5.10.2022, BStBl I 2022 S. 1494.

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