Am 16.12.2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Durch das Jahressteuergesetz wurden auch Änderungen im Bewertungsgesetz vorgenommen.

Mit diesen Änderungen werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte ImmoWertV angepasst.

Zur Anwendung der durch das Jahressteuergesetz 2022 geänderten Vorschriften sind die Gleich lautenden Ländererlasse vom 20.3.2023[1] ergangen. Der Erlass findet Anwendung für alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022. Weitere Einzelheiten können dem Erlass entnommen werden.

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