Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurden die Vorschriften zur Grundstücksbewertung im Bewertungsgesetz insbesondere bei Anwendung des Ertrags- und Sachwertverfahrens sowie der Verfahren in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) v. 14.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2805) angepasst. U. a. wurde die Höhe der Zinssätze in § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG (Liegenschaftszinssätze) und in § 191 Satz 2 BewG i.V.m. Anlage 25 zum BewG (Wertzahlen für das Sachwertverfahren) an das aktuelle Marktniveau angepasst.

 
Hinweis

Die für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 geänderten Bewertungsregelungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Auch bei Mehrfamilienhäusern, bei denen regelmäßig auf den Ertragswert statt auf den Sachwert abgestellt wird, kann wegen der sich ändernden Wertermittlung eine Steuererhöhung resultieren.

Die Finanzverwaltung äußerte sich in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20.3.2023 zur Anwendung der neuen Bewertungsregelungen. Zugleich wurden entsprechende Anpassungen und Ergänzungen der R B ErbStR 2019 vorgenommen. Der Erlass enthält u.a. Ausführungen zur zeitlichen Anwendung von weiterhin noch maßgeblichen Daten der Gutachterausschüsse, zur Höhe der gesetzlichen Liegenschaftszinssätze nach § 188 BewG sowie zum Ansatz der Bewirtschaftungskosten (statt pauschalem Prozentsatz in Abhängigkeit von der Restnutzungsdauer und der Grundstücksart Unterscheidung nicht nur nach Grundstücksart, sondern auch nach Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis). Ebenfalls enthalten sind Erläuterungen zu den neu im Rahmen des Sachwertverfahrens zu beachtenden Regionalfaktoren sowie zu den Sonderfällen, wie etwa der Bewertung von Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden.

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