Die Verpflichtung, ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben, muss notariell beurkundet werden (§ 11 ErbbauRG, § 311b BGB). Bei Bestellung eines Erbbaurechts müssen dingliche Einigung und Grundbucheintrag mindestens die ungefähre Beschaffenheit des Bauwerks oder der zulässigen mehreren Bauwerke beschreiben. Die Eintragung nebst Eintragungsbewilligung ist aber auslegungsfähig.[1] Das Erbbaurecht wird wirksam mit Einigung und Eintragung in das Grundbuch an erster Rangstelle.[2] Das Erbbaurecht erhält ein eigenes Grundbuchblatt im Erbbaugrundbuch.[3]
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