Die Entnahme ist ein tatsächlicher Vorgang, der eine bestimmte Rechtsfolge auslöst und weder rückbezogen noch rückwirkend wieder beseitigt werden kann.[1] Daher lässt sich eine Entnahme aus steuerlichen Gründen prinzipiell nicht rückgängig machen. Zwar kann das entnommene Wirtschaftsgut wieder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, aber dies ist nicht geeignet, um die vorausgegangene Entnahme aus der Welt zu schaffen.

 
Hinweis

Ausnahme

Ausnahmsweise kann jedoch der Umstand, dass der Steuerpflichtige die steuerlichen Folgen seines Handelns nicht erkannt hat, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 Abs. 1 AO berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige spätestens bis zur Erstellung der Bilanz den früheren Zustand wieder hergestellt hat und sich aus der Entnahme noch keine anderen steuerlichen Folgen ergeben haben.[2]

Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts geht einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vor. Jedenfalls kann ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird.[3]

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