Der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nicht auf bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter beschränkt. Er umfasst insbesondere auch Nutzungen und Leistungen, die in der Bilanz nicht ansetzbar sind.[1]
Als Gegenstand der Entnahme kommt daher auch betrieblicher Aufwand in Betracht.[2] Eine Entnahme von Aufwand liegt entweder in der betriebsfremden Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens[3] oder in der Inanspruchnahme betrieblicher Leistungen zu betriebsfremden Zwecken.[4]
Nutzungs- und Leistungsentnahmen
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Entnahmen auch Nutzungen und Leistungen, die der Steuerpflichtige für betriebsfremde Zwecke entnimmt:
- Zu einer Nutzungsentnahme kommt es, wenn ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens vom Steuerpflichtigen für private Zwecke genutzt wird. In diesem Fall wird nicht etwa der Wert der privaten Nutzung, sondern der durch diese verursachte Aufwand als entnommen angesetzt.[5] Eine Nutzungsentnahme liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige einem Dritten aus außerbetrieblichen Gründen die unentgeltliche Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gewährt. Mit dem Ansatz einer Entnahme wird dann der für das Wirtschaftsgut entstandene Aufwand, der grundsätzlich in vollem Umfang als Betriebsausgabe den Gewinn mindert, neutralisiert, soweit er die außerbetriebliche Nutzung betrifft.[6]
- Eine Leistung wird entnommen, wenn der Steuerpflichtige betriebliche Leistungen, insbesondere Dienstleistungen, für seinen privaten Bereich in Anspruch nimmt. Auch die Leistungsentnahme ist mit den Kosten zu bewerten. Als Leistungsentnahme ist z. B. die Beschäftigung eines im Betrieb angestellten Arbeitnehmers für Arbeiten im privaten Wohnhaus des Unternehmers anzusehen.
Eigene Arbeitsleistung des Unternehmers
Die eigene Arbeitsleistung des Unternehmers selbst kann nicht Gegenstand einer Entnahme sein, denn die eigene Arbeitskraft des Betriebsinhabers ist nicht Teil des Betriebsvermögens. Wenn also ein Arzt unentgeltlich seine Angehörigen behandelt oder ein Rechtsanwalt kostenlos seinen Freund berät, so sind diese Leistungen zu unzweifelhaft betriebsfremden Zwecken nicht als Entnahmen zu behandeln. Anders verhält es sich, wenn mit der Arbeitsleistung eine betriebliche Wertabgabe verbunden ist.[7]
BFH, Urteil v. 22.7.1988, III R 175/85, BStBl 1988 II S. 995 Rn. 24.
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