GmbH-Geschäftsführer dürfen mit dem Geld der GmbH nicht sorglos umgehen. Sie verwalten immer fremdes Geld (das der GmbH), und zwar selbst dann, wenn Anteile an der GmbH halten. Für dieses Geld haben sie als GmbH-Geschäftsführer eine "Vermögensmehrungspflicht", was heißt, dass sie mit der Unterschrift unter den Geschäftsführervertrag sich verpflichtet haben, das Vermögen der GmbH zu mehren. Diese Pflicht muss nicht ausdrücklich im Anstellungsvertrag formuliert sein, sie ergibt sich "automatisch" aus der Rechtsnatur des Anstellungsvertrags. Diese schlichte, aber folgenreiche Tatsache vergessen viele Gesellschafter-Geschäftsführer und wundern sich hinterher, wenn sie von ihren Mit-Gesellschaftern zur Kasse gebeten werden. Natürlich bedeutet die "Vermögensmehrungspflicht" nicht, dass der Geschäftsführer jede Minderung, etwa durch Verluste, mit seinem persönlichen Vermögen ausgleichen muss. Denn zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit gehört auch das (Unternehmer-)Risiko. Bei gewöhnlichen Geschäften innerhalb des Geschäftsgegenstandes der GmbH oder bei außergewöhnlichen Geschäften, die von der Gesellschafterversammlung genehmigt oder erlaubt wurden, braucht der Geschäftsführer nicht zu fürchten, wegen den Verlusten zur Rechenschaft gezogen zu werden. Etwas anderes dagegen ist es, wenn diese Geschäfte die Existenz der GmbH bedrohen, also zu ihrer Insolvenz führen können. Solche Geschäfte müssen noch nicht einmal "Zocken an der Börse" sein, oft genügt auch "reine Überforderung" des Geschäftsführers, der dann Krisensignale übersieht, obwohl sie überdeutlich sind.

 
Praxis-Beispiel

Fehlende Wirtschaftlichkeitsberechnung

Ein Geschäftsführer hatte im Gründungsstadium der GmbH nahezu die gesamte Stammeinlage für eine Fertigungsanlage ausgegeben. Vor lauter Schuften vergaß er, sich darum zu kümmern, dass die Finanzierung ausreichend gesichert ist. Er verschwitzte es auch komplett, Wirtschaftlichkeitsberechnungen anzustellen. Denn sonst wäre ihm der wirtschaftliche Unsinn seines Tuns recht schnell aufgegangen. Solche gravierenden Fehler dürfen einem "ordentlichen Geschäftsmann" nicht unterlaufen.

Dass der Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung entlastet worden war, hilft ihm hier nicht weiter: "Eine Entlastung des Geschäftsführers bei risikoreichen und existenzbedrohenden Geschäften setzt unabhängig von den Bestimmungen der Satzung voraus, dass seine Handlungen in Übereinstimmung mit Gesetz und Satzung auf einem Gesellschafterbeschluss oder auf einer verbindlichen Weisung beruht.[6]"

Nur dann, wenn die GmbH (über die Gesellschafterversammlung oder eine sonst dazu befugte Person oder Gremium) dem Geschäftsführer ausdrücklich die Anweisung gibt, muss er das jeweilige Geschäft durchziehen – auch wenn es ihm wirtschaftlich unsinnig erscheint.

 

Schriftliche Fixierung von Bedenken hilft

Wenn Geschäftsführer der Meinung sind, ihre (Mit-)Gesellschafter würden von ihnen wirtschaftlichen Unsinn und die Durchführung von risikobehafteten Geschäften verlangen, sollten sie ihre Bedenken nachweislich, also am besten schriftlich, niederlegen und allen Gesellschaftern zur Kenntnis bringen. Nur so können sie sich vor einem Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Aufklärung der Gesellschafter schützen. Und nur dann nützt ihnen eine erteilte Entlastung bei derart risikobehafteten Geschäften wirklich etwas.

[6] OLG Thüringen, Urteil v. 1.9.1998, 5 U 181/97

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