Soweit keine tarifliche Regelung über die Höhe des Entgelts besteht, unterliegen Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Änderung von neuen Entlohnungsmethoden nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei auch auf die außertariflichen Angestellten, nicht jedoch auf die leitenden Angestellten.

Werden Entgelt oder Entgeltbestandteile leistungsbezogen gezahlt, ist das Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG zu beachten.

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