Herr Huber ist ein Unternehmer aus Meckenheim, der in Bonn eine Betriebsstätte hat (Entfernung 22 km). Außerdem unterhält er noch im 14 km entfernten Bad Godesberg eine weitere Betriebsstätte. Er fährt mit seinem Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 EUR) an 3 Tagen in der Woche zur 22 km entfernten Betriebsstätte in Bonn. An 2 Tagen in der Woche fährt er zur 14 km entfernten Betriebsstätte in Bad Godesberg. Die Filiale in Bad Godesberg ist die erste Betriebsstätte, weil sie näher zur Wohnung liegt. Die Filiale in Bonn ist keine erste Betriebsstätte, sodass es sich bei den Fahrten dorthin um eine auswärtige Tätigkeit handelt.

 
Fahrten zur 14 km entfernt liegenden ersten Betriebsstätte

30.000 EUR × 0,03 % × 14 km × 12 Monate =

(Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb)
1.512,00 EUR
abzüglich Entfernungspauschale von 14 km × 0,30 EUR × 96 Tage = - 403,20 EUR
= nicht abziehbare Betriebsausgaben 1.108,80 EUR

Die Anwendung der 0,002 %-Regelung anstelle der 0,03 %-Regelung ist nicht zulässig[1]

Ergebnis: Die Entfernungspauschale wird nur für die Fahrten zur ersten Betriebsstätte angesetzt. Das bedeutet, dass die Fahrten von Meckenheim nach Bonn als auswärtige Tätigkeiten einzustufen sind, sodass die Kosten für diese Fahrten uneingeschränkt abziehbar sind. Sind alle Fahrtkosten, wie Abschreibung, Benzin, Reparaturen, Versicherungen usw., bereits in der Buchführung erfasst, kann der pauschal ermittelte Teil der nicht abziehbaren Kosten wie folgt gebucht werden:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

1880/

2130
Unentgeltliche Wertangaben 1.108,80

4680/

6690
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) 1.108,80

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