Werden die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann das Wahlrecht – Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten – für beide zurückgelegte Teilstrecken nur einheitlich ausgeübt werden.[1] § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch für behinderte Menschen.

 
Praxis-Beispiel

Wahlrecht zwischen Entfernungspauschale oder tatsächlichen Kosten kann für die Teilstrecken nur einheitlich ausgeübt werden

Ein behinderter Arbeitnehmer (Grad der Behinderung: 90) fährt an 195 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 20 km zu einem behindertengerechten Bahnhof und von dort 82 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die tatsächlichen Bahnkosten betragen 1.682 EUR im Jahr.

a) Ermittlung der Entfernungspauschale

Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von 1.170 EUR (= 195 Arbeitstage × 20 km × 0,30 EUR) zuzüglich 6.077 EUR (= 195 Arbeitstage × 82 km × 0,38 EUR), jedoch höchstens 4.500 EUR, sodass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 5.670 EUR ergibt.

b) Ermittlung der tatsächlichen Kosten

Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen sind 1.989 EUR (= 195 Arbeitstage × 17 km × 2 × 0,30 EUR) anzusetzen (= tatsächliche Aufwendungen mit pauschalem Kilometersatz); für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn 1.682 EUR, insgesamt also 3.671 EUR.

Da die Entfernungspauschale mit 5.670 EUR höher ist, ist diese anzusetzen.

Eine Kombination von tatsächlichen Aufwendungen für die Teilstrecke mit dem Kraftwagen (1.989 EUR) und der Entfernungspauschale für die Strecke mit der Bahn (4.500 EUR), sodass insgesamt 6.489 EUR angesetzt werden könnten, ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge