Arbeitnehmer, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und die deshalb berufliche Wege zu mehreren, räumlich auseinander liegenden Tätigkeitsstätten zurücklegen, können die Entfernung für die Fahrt zur jeweiligen Tätigkeitsstätte gesondert berechnen, wenn sie von der jeweiligen Tätigkeitsstätte wieder in ihre Wohnung zurückkehren.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen und mehreren Fahrten arbeitstäglich

Ein Arbeitnehmer fährt vormittags von seiner Wohnung A zur Tätigkeitsstätte B und zurück. Nachmittags fährt er von seiner Wohnung A zur Tätigkeitsstätte C und zurück. Die Entfernung zwischen Wohnung A und Tätigkeitsstätte B beträgt 30 km und zwischen Wohnung A und Tätigkeitsstätte C 50 km.

Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind die Wege zur Tätigkeitsstätte B für 30 km und zur Tätigkeitsstätte C für 50 km mit den Entfernungspauschalen anzusetzen.

Werden bei Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse 2 räumlich getrennte Tätigkeitsstätten unmittelbar nacheinander, also ohne zwischenzeitliche Rückkehr in die Wohnung, aufgesucht, soll die Fahrt zur 1. Tätigkeitsstätte nach Auffassung der Finanzverwaltung als Umweg bei der Fahrt zur 2. Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen sein; in diesem Fall soll bei der Anwendung der Kilometerpauschbeträge höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke zu berücksichtigen und mit der gesetzlichen Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen sein.[1]

 
Praxis-Beispiel

Fahrten zu unterschiedlichen Tätigkeitsstätten am gleichen Tag bei Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse

Ein Arbeitnehmer fährt vormittags von seiner Wohnung A zur Tätigkeitsstätte B, nachmittags zur Tätigkeitsstätte C und abends zur Wohnung A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen B und C 40 km und zwischen A und C 50 km.

Die Gesamtentfernung beträgt 30 km + 40 km + 50 km = 120 km, die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden Tätigkeitsstätten 30 km + 50 km = 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (120 km : 2 =) 60 km anzusetzen.[2]

M. E. erscheint es zutreffender, die Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte und von der letzten Tätigkeitsstätte zurück zur Wohnung als Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte mit jeweils den halben gesetzlichen Entfernungspauschalen anzusetzen und die Fahrten zwischen den einzelnen Tätigkeitsstätten mit den tatsächlichen Aufwendungen bzw. den Reisekostenpauschalen zu berücksichtigen.

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