(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2§ 6c Absatz 1 Satz 2 und 3[1] [Bis 31.07.2022: § 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4] ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle[2] [Bis 31.07.2022: dem Betreiber des Bundesanzeigers] einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die
1. |
nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind; |
2. |
nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind. |
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