(1) 1Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q betreibt, eine Wasserstoffinfrastruktur betreibt, die gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde oder [1]eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28o[2] [Bis 16.05.2024: 28q] anzuwenden. 2Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.

 

(2) 1§ 28n Absatz 6[3] [Bis 16.05.2024: § 28n] ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen [Bis 16.05.2024: entsprechend] [4] anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. 2§ 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3)[5] 1Betreiber von Wasserstoffnetzen, die weder einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q noch eine Infrastruktur, die nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde, betreiben, können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. 2Die Erklärung wird wirksam, wenn nach § 28p entweder erstmals eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit vorliegt oder die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen ist. 3Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. 4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.

Bis 16.05.2024:

(3) 1Betreiber von Wasserstoffnetzen können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. 2Die Erklärung wird wirksam, wenn erstmalig eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 28p oder eine Genehmigung nach § 28r Absatz 8 oder ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28r Absatz 3 [6]vorliegt. 3Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. 4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.

 

(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.

[1] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024. Anzuwenden ab 17.05.2024.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024. Anzuwenden ab 17.05.2024.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024. Anzuwenden ab 17.05.2024.
[4] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024. Anzuwenden bis 16.05.2024.
[5] Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024. Anzuwenden ab 17.05.2024.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

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