a) Festsetzung über die ESt-Veranlagung 2022[1]

Die EPP wird grundsätzlich mit der ESt-Veranlagung für den VZ 2022 "von Amts wegen" festgesetzt.[2]

 
Hinweis

Antragsveranlagung

Die Festsetzung über die Veranlagung setzt die Abgabe einer ESt-Erklärung für den VZ 2022 und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der EPP voraus.[3] Durch den Gesetzeswortlaut "mit der Einkommensteuerveranlagung" kann sich die Abgabe einer Antragsveranlagung nur mit dem Ziel der Erlangung der EPP ergeben.

Dies gilt nicht, wenn die EPP bereits über einen auszahlungsverpflichteten Arbeitgeber ausgezahlt wurde.[4]

 
Hinweis

Festsetzung der EPP bei Veranlagung

Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der EPP über die Veranlagung, wenn diese nicht über einen Arbeitgeber ausgezahlt wurde[5] (z. B. weil am Stichtag 1.9.2022 kein gegenwärtiges "aktives" Dienstverhältnis[6] bestand oder bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern bzw. pauschalierten Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft[7]).

 
Praxis-Beispiel

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Der Arbeitnehmer A geht 2022 ganzjährig einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach, die der Arbeitgeber nach § 40a Abs. 2 EStG pauschalierte. Weitere Einkünfte erzielt A 2022 nicht. Der Arbeitgeber hat die EPP lt. EStG nicht ausgezahlt, weil er die LSt-Anmeldung jährlich abzugeben hat und er nicht zur Auszahlung der EPP lt. EStG optierte.[8]

Die Gewährung der EPP lt. EStG erfolgt für A über die ESt-Veranlagung. Da A im VZ 2022 ausschließlich pauschal versteuerten Arbeitslohn erzielte, bleibt die EPP lt. EStG steuerfrei.[9] Zur Erlangung der EPP lt. EStG bedarf es aber der Abgabe einer ESt-Erklärung.

Abwandlung

Wie Beispiel zuvor, allerdings wird der Arbeitslohn aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht nach § 40a Abs. 2 EStG pauschaliert, sondern nach des ELStAM abgerechnet.

Die Gewährung der EPP lt. EStG erfolgt für A über die ESt-Veranlagung. Die mit der Veranlagung 2022 gewährte EPP lt. EStG ist steuerpflichtig und erhöht den bisherigen steuerpflichtigen Arbeitslohn des Jahres 2022. Trotz des Zuflusses der EPP lt. EStG nach dem Jahr 2022, und zwar im Rahmen der ESt-Veranlagung, erfolgt die Arbeitslohnerhöhung für den VZ 2022.[10] Das Zu- und Abflussprinzip[11] wird insoweit durchbrochen.

Mit der Regelung in § 115 Abs. 2 EStG wird versteckt auch die Rangfolge bei der Auszahlung der EPP bestimmt. Setzen sich die (Gesamt-) Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus mehreren Einkunftsarten zusammen und gehört dazu auch aktiver Arbeitslohn, wird die EPP lt. EStG im Regelfall vorrangig über den Arbeitgeber ausgezahlt und in der ESt-Veranlagung nicht mehr gesondert festgesetzt. Auch zu einer Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10.9.2022[12] darf es nicht kommen, sofern der Arbeitgeber die EPP bereits zur Auszahlung gebracht hat.

 
Hinweis

Doppelzahlungen: Überprüfung bei ESt-Veranlagung

Eventuelle Doppelgewährungen werden über die ESt-Veranlagung geprüft. Allein die Auszahlung der EPP und der auf der LSt-Bescheinigung 2022 vermerkte Großbuchstabe "E" löst aber keine eigene Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 EStG aus.

b) Anrechnung auf die Einkommensteuer[13]

Eine nach § 115 Abs. 1 EStG festgesetzte EPP ist auf die festgesetzte ESt anzurechnen. Ergibt sich nach der Anrechnung ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.

 
Hinweis

Keine Anrechnung bei Auszahlung durch Arbeitgeber

Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

Ist die festgesetzte EPP lt. EStG höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer entsprechenden Erstattung.

 
Hinweis

Verlustrücktrag

Durch einen Verlustrücktrag nach Maßgabe von § 10d EStG geht der Erstattungsanspruch auf die EPP – anders als z. B. die Steuerermäßigung nach § 35a EStG – nicht verloren.

Eine eventuelle Doppelberücksichtigung der EPP lt. EStG im LSt-Abzugsverfahren und im Vorauszahlungsverfahren soll mit der ESt-Veranlagung korrigiert werden.

[3] Hörster, NWB 22/2022 S. 1542 (1544).
[6] Z. B. ohne Bezug von Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld) oder Elterngeld oder ein Dienstverhältnis wird erst danach aufgenommen oder wurde vor dem Stichtag beendet.

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