Rz. 5

§ 115 Abs. 1 EStG sieht vor, dass die Energiepreispauschale grundsätzlich mit der ESt-Veranlagung für den Vz 2022 festgesetzt wird.

 

Rz. 6

Ein großer Teil der Anspruchsberechtigten wird aber unter die Alternativregelung nach § 115 Abs. 2 EStG fallen. Danach erfolgt die Festsetzung nicht im Rahmen der ESt-Veranlagung, weil die Energiepreispauschale nach § 117 EStG bereits vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

 

Rz. 7

Um eine doppelte Auszahlung zu verhindern, erfolgt bei Arbeitnehmern eine Festsetzung der Energiepreispauschale über den Steuerbescheid nur, wenn diese die EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben. Damit wird der Auszahlung durch den Arbeitgeber die Priorität eingeräumt. Diese gilt auch in den Fällen, in denen sowohl Arbeitslohn als auch Gewinneinkünfte vom Stpfl. erzielt werden. Bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt in der ESt-Veranlagung keine gesonderte Festsetzung mehr.

 

Rz. 8

Wird die Auszahlung nicht bereits durch den Arbeitgeber veranlasst, weil z. B. am 1.9.2022 kein Arbeitslohn bezogen wurde oder für den Arbeitgeber ein Ausnahmetatbestand nach § 117 EStG in Betracht kommt, ist die Abgabe einer ESt-Erklärung notwendig.

 

Rz. 9

Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der EPP nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Das sind z. B. folgende Fälle:

  • am 1.9.2022 liegt kein Dienstverhältnis vor,
  • der Arbeitnehmer ist kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt,
  • der Arbeitgeber gibt keine LSt-Anmeldung ab,
  • der Arbeitnehmer hat keinen inländischen Arbeitgeber (z. B. Grenzpendler/Grenzgänger in Botschaften oder Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte).[1]
 

Rz. 10

Wird eine ESt-Erklärung für den Vz 2022 abgegeben und sind die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt, wird diese von Amts wegen mit der ESt-Veranlagung für den Vz 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag soll nicht erforderlich sein.[2]

 

Rz. 11

Wer im Jahr 2022 ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a EStG ausgeübt hat, trägt bei seiner ESt-Erklärung 2022 in der Zeile 13 der "Anlage Sonstiges 2022" den Wert "1" ein und gibt in der Zeile 14 an, ob die Energiepreispauschale bereits durch den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Auszahlung im Rahmen der ESt-Veranlagung.

 

Rz. 12

Personen, die im Jahr 2022 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder vergleichbare Dienste abgeleistet und die EPP nicht vom Arbeitgeber erhalten haben, füllen die Zeile 27 der "Anlage N 2022" aus.

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" IV.4.
[2] BT-Drs. 20/1765, 25; so auch FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" IV.2.

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