Zweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der Höhe der zu zahlenden Umlagen

 

1.

für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,

 

2.

für Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern, und

 

3.

für Schienenbahnen, für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen, der Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und der Seeschifffahrt sicherzustellen und zu erhalten sowie die Emissionen in Seehäfen zu verringern,

soweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

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