Zweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der Höhe der zu zahlenden Umlagen
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für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern, |
soweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
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