Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde.

[1] § 3 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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