Betroffen von den europäischen Vorgaben sind Industrieunternehmen, die CO2 freisetzende Energieträger verbrauchen:

  • Verbraucher, die dies direkt bei der Produktion tun (Industrieanlagen);
  • Erzeuger anderer Energieformen, in der Regel Strom (Energieanlagen);
  • Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK), vielfach in Form von Blockheizkraftwerken in der Industrie vertreten.

Dabei gibt es eine Grenze, die kleine Unternehmen und kleine Verbraucher vom Emissionshandel freistellt. Diese ist aktuell im § 27 TEHG geregelt. Dort wird auf Schwellenwerte Bezug genommen, die für unterschiedliche Tätigkeiten mit CO2-Ausstoß in ebenso unterschiedlicher Höhe in Anhang 1 zum TEHG festgelegt sind.

Vom nationalen Emissionshandelssystem sind alle Verbraucher betroffen, also auch die Unternehmen, solange keine Doppelbelastung mit dem EU-System besteht.

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