Sowohl für Telekommunikationsdienstleistungen als auch sonstige, elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die an Privatkunden erbracht werden, richtet sich der Leistungsort nicht nach den Grundsätzen des „Unternehmersitzprinzips“,[1] sondern nach dem Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers.[2]

Hintergrund dieser Regelung ist die Anknüpfung der Besteuerung an den Ort des Verbrauchs. Da elektronisch erbrachte Dienstleistungen ihrer Art nach von jedem Ort der Welt aus über sämtliche Ländergrenzen hinweg erbracht werden können, würde es ohne diese Regelung unmöglich, den privaten Konsum dieser Leistungen am Ort ihrer jeweiligen Inanspruchnahme zu belasten – zumal die auf diesem Markt vertretenen, großen IT-Firmen (Apple, Microsoft etc.) ihren Sitz überwiegend in den USA haben und damit einer Besteuerung in der Europäischen Union entzogen wären. In der Union ansässige Unternehmer hätten folglich einen erheblichen Wettbewerbsnachteil.

Notwendig ist die Sonderregelung lediglich in den Fällen einer Privatperson als Vertragspartner – im Falle eines unternehmerischen Bezugs der Leistung wird das dahinterstehende Besteuerungsziel bereits durch die Grundregel des "Empfängersitzprinzips"[3] erreicht.

 
Praxis-Tipp

Fehlende USt-IdNr. als Indiz

Solange der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitteilt, kann dieser davon ausgehen, dass er seine Leistungen an einen Nichtunternehmer bzw. eine Privatperson erbringt.[4]

Mangels einer Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers[5] findet das Reverse-Charge-Verfahren in den Fällen der Leistungen eines ausländischen Unternehmers keine Anwendung. Es bleibt somit bei der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers.[6] Für ausländische Unternehmer folgt daraus im Grundsatz die Pflicht, sich im Inland umsatzsteuerlich zu registrieren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn ein Unternehmer die Leistung privat bezieht.[7]

 
Praxis-Beispiel

Privater vs. unternehmerischer Leistungsbezug

Arbeitnehmer A aus Deutschland bestellt ein neues Musik-Streaming Abonnement bei einem US-Streaminganbieter.

Es handelt sich um eine elektronisch erbrachte Dienstleistung, die in der Bereitstellung der Musik zum sofortigen Download ("Stream") besteht. Der Leistungsort befindet sich gem. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG im Inland. Der US-Streaminganbieter ist grds. verpflichtet, sich für Zwecke der Umsatzsteuer in Deutschland zu registrieren (zum "One-Stop-Shop"-Verfahren s. u.).

Abgrenzung (B2B): Händler H bestellt ein Musik-Streaming-Abo bei dem US-Streaminganbieter für unternehmerische Zwecke.

Auch in diesem Fall liegt eine elektronisch erbrachte Dienstleistung vor. Der Leistungsort bestimmt sich hier gem. § 3a Abs. 2 UStG nach dem Ort, von dem aus Händler H sein Unternehmen betreibt. Da Händler H als Unternehmer auftritt, muss er die Steuerschuld nach dem Reverse-Charge-Verfahren jedoch nicht an den US-Streaminganbieter zahlen, sondern selbst an den Staat abführen.[8]

[1] § 3a Abs. 1 UStG.
[2] § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG.
[3] § 3a Abs. 2 UStG; s. a. Abschn. 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStAE.
[4] Vgl. Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL-DVO; Abschn. 3a.9a Abs. 1 Satz 2 UStAE.
[5] § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG.
[6] § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
[7] § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG.
[8] § 13b UStG.

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