Nicht nur bei Drittstaatenunternehmen, sondern auch bei Leistungen der in der EU ansässigen Unternehmen hängt das Angebot wesentlich vom Status des Abnehmers als Unternehmer oder Nichtunternehmer ab. Die Leistungsortverlagerung gem. § 3 a Abs. 2 UStG und der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 13 b UStG (in den anderen EU-Mitgliedstaaten die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens) stellt auf den Unternehmer als Leistungsempfänger ab. In diesem Zusammenhang kann aus Praktikabilitätsgründen nur geraten werden, auch im Dienstleistungsbereich auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) als Indiz für die Unternehmereigenschaft abzustellen. Ist der Abnehmer im Besitz einer ausländischen USt-IdNr., deren Gültigkeit unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=de für alle Mitgliedstaaten geprüft werden kann, schuldet der Online-Dienstleister keine Umsatzsteuer. Steuerschuldner ist in diesen Fällen der Leistungsempfänger.
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