Zucht und Haltung von Reitpferden ist Landwirtschaft, wenn die Flächengrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingehalten werden; dasselbe gilt für die Haltung sowohl von eigenen wie auch von fremden Reitpferden.[1] Unter diesen Voraussetzungen ist der Reitbetrieb auch Landwirtschaft, wenn den Reitern eine Reithalle zur Verfügung gestellt wird[2] und eigene Reitpferde jeweils kurzfristig vermietet werden.[3] Der Reitbetrieb ist aber gewerblich, wenn in nicht untergeordnetem Umfang Reitunterricht erteilt[4] wird, weitere Freizeitmöglichkeiten geboten werden, z. B. Tennisplätze, Minigolfanlage[5], Schwimmbad, Gaststätte, Beherbergung, Beförderungsleistungen, Reiterspiele oder ein Trabrennstall unterhalten wird.[6]

Zucht und Haltung von Reitpferden ist nach der BFH-Rechtsprechung auch dann noch land- und forstwirtschaftlich, wenn sie im fertigen Zustand und nicht in zu kurzer Dauer als hochwertige Reitpferde[7] oder als Renn- und Turnierpferde[8] veräußert werden.

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