Wird das Objekt in der Endnutzung zu Mietwohnzwecken genutzt, kann der leistende Unternehmer dann nicht zur Steuerpflicht optieren, wenn mit dem Bau ab dem 1.6.1984 begonnen oder wenn das Objekt ab dem 1.4.1985 fertiggestellt wurde. Auch in diesen Fällen ist nicht entscheidend, wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde, wann die Vermietung durchgeführt wird oder wann der leistende Unternehmer das Gebäude erworben hatte.

 
Praxis-Beispiel

Endnutzung zu Mietwohnzwecken

Vermieter V vermietet ein Mietwohnhaus (Baubeginn 1988) insgesamt an die A-AG, welche die Wohnungen an Arbeitnehmer der A-AG vermietet.

Da mit dem Bau ab dem 1.6.1984 begonnen wurde, kann V bei der Vermietung des Gebäudes nicht zur Steuerpflicht optieren, da das Objekt in der tatsächlichen Endnutzung Wohnzwecken dient.

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