LSF Sachsen, 8.12.2014, S 4700 - 7/2-2013

Zur Einordnung der bei im Ausland ansässigen Buchmachern oder Totalisatoren abgeschlossenen Wetten aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Die bei einem im Ausland ansässigen Buchmacher abgeschlossenen Wetten aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde im In- und Ausland, die der ausländische Buchmacher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung selbst hält, sind keine Rennwetten im Sinne des Abschnitts 1 des RennwLottG. Sie unterliegen nicht der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG. Vielmehr sind diese Wetten aus Anlass von Sportereignissen als Sportwetten zu qualifizieren, auf die – nach den weiteren Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG – Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG anfällt.

Das Aufkommen aus der (Sportwetten-)Steuer nach § 17 RennwLottG für die bei einem im Ausland ansässigen Buchmacher abgeschlossenen (Sport-)Wetten aus Anlass von Pferderennen im In- und Ausland steht nicht für Zuweisungszwecke nach § 16 Abs. 1 RennwLottG zur Verfügung. Das Gleiche gilt für die (Buchmacher-)Steuer für die bei einem im Inland ansässigen Buchmacher abgeschlossenen (Renn-)Wetten aus Anlass von Pferderennen im Ausland (§ 16 Abs. 2 RennwLottG).

Wetten bei einem im Ausland ansässigen Totalisator aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde im In- und Ausland sind ebenfalls keine Rennwetten im Sinne des Abschnitts 1 des RennwLottG. Sie unterliegen nicht der Totalisatorsteuer nach § 10 RennwLottG. Auch diese Wetten sind als Sportwetten zu qualifizieren, auf die – nach den weiteren Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG – nicht für Zuweisungszwecke (§ 16 RennwLottG) zur Verfügung stehende Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG anfällt.

Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig (§ 1 Abs. 1 RennwLottGZuStV).

 

Normenkette

RennwLottG § 10

RennwLottG § 11

RennwLottG § 17

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