1Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 besteuert werden (Sportwetten), unterliegen der Sportwettensteuer, wenn die Sportwette im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet wird. 2Dies ist der Fall, wenn
1. |
der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder |
2. |
der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt. |
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