Kommentar

Im Rahmen einer Einnahmenüberschußrechnung ( § 4 Abs. 3 EStG ) sind Betriebseinnahmen erst im Zeitpunkt des Zuflusses ( § 11 Abs. 1 EStG ) zu erfassen (Einnahme-Überschußrechnung).

Einem Versicherungsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind Beträge, die von dem Versicherungsunternehmen auf einem für ihn gebildeten Stornoreservekonto gutgeschrieben werden, nicht zugeflossen, wenn die Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift nicht fällig waren und das Guthaben nicht verzinst wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.11.1997, XI R 30/97

Anmerkung:

Der Versicherungsvertreter hatte mit seinem Versicherungsunternehmen vereinbart, daß dieses 20% der Provisionen einbehielt und einem Stornoreservekonto zuführte. Hieraus konnte sich das Versicherungsunternehmen im Stornofall schadlos halten. Die Stornoreserve wurde erst dann zur Auszahlung fällig, wenn die Stornohaftungszeit verstrichen war. Eine Verzinsung fand nicht statt.

Der BFH hat zu Recht hinsichtlich der Stornoreserve einen Zufluß verneint. Dafür sprechen fehlende Fälligkeit, die Nichtverzinsung des Reservekontos und vor allem die Klausel im Vertretervertrag, daß die Beträge auf dem Stornoreservekonto „noch nicht verdient” sein sollten. Stellt man einen Vergleich mit einem bilanzierenden Steuerpflichtigen an, ist fraglich, ob der einbehaltene Betrag überhaupt schon realisiert ist; sollte dies zu bejahen sein, müßte in Höhe der Verpflichtung auf Stornierung der Provision eine Verbindlichkeit passiviert, zumindest aber eine Rückstellung gebildet werden. Es besteht kein Anlaß, die Steuerpflichtigen mit Einnahmenüberschußrechnung in einem solchen Falle schlechter zu stellen.

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