Von den unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben sind zunächst einige Positionen hervorzuheben, die erst nachträglich in die Anlage EÜR eingefügt wurden, daher aus der Sicht der Finanzverwaltung wohl von besonderer Bedeutung sein dürften:

  • Zeile 46: Erhaltungsaufwendungen, ausgenommen Aufwendungen für Gebäude (Zeile 40), für Kraftfahrzeuge (Zeile 67) und für EDV (Zeile 48), so dass hier vor allem Aufwendungen für die Reparatur und Wartung von technischen Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie anderen Anlagen zu erfassen sind;
  • Zeile 48: Laufende EDV-Kosten infolge von Beratung, Wartung und Reparatur. Hierunter sind m. E. entsprechend dem Zweck des Kontos 6495 im SKR 04 zunächst Kosten für Hard- und Software zu verstehen. Weiterhin dürften hierunter Aufwendungen für Updates und unter der GWG-Grenze liegende Softwareanschaffungen bzw. -lizenzen fallen, die aus gewerbesteuerlichen Gründen auf dem Konto 6837 erfasst werden;
  • Zeile 49: Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. B. Bürobedarf, Porto und Fachliteratur. Neben den Aufwendungen auf den SKR 04-Konten 6800, 6805 und 6820 dürften hier auch diejenigen für Werkzeuge und Kleingeräte zu erfassen sein, die üblicherweise auf dem Konto 6845 verbucht werden;
  • Zeile 50: Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung;
  • Zeile 51: Kosten für Transport und Verpackung.

    Über den Zweck, den die Finanzverwaltung mit den beiden letztgenannten Positionen verfolgt, lässt sich nur spekulieren. Wohlmöglich hat sie den Onlinehandel im Visier, bei dem derartige Kosten überdurchschnittlich hoch ausfallen dürften.

Ein Teil der hier explizit aufgeführten Betriebsausgaben (Schuldzinsen, Vor- und Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) wurde bereits an anderer Stelle angesprochen. Bezüglich der restlichen Positionen ist darauf hinzuweisen, dass

  • in Zeile 41 als Telekommunikationskosten die Kosten für Telefon und Internet gesondert zu erfassen sind. Der Grund für diesen in den Erläuterungen zum Vordruck nicht angesprochenen Ausweis dürfte darin bestehen, dass sich die Finanzverwaltung verstärkt der korrekten Erfassung der privaten Telefonnutzung durch den Unternehmer (Zeile 20) widmen will. Da hierfür letztlich die Höhe der Telekommunikationskosten maßgebend ist, ist es sinnvoll, außerhalb der Buchführung gesonderte Aufzeichnungen zu den auf den Unternehmer und den auf Arbeitnehmer entfallenden Telekommunikationskosten zu führen. Dies gilt insbesondere bei steuerfreier Überlassung von Mobilfunkgeräten an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 45 EStG;
  • in Zeile 42 die Übernachtungs- und Reisenebenkosten des Unternehmers gesondert zu erfassen sind. Hierzu zählen z. B. Hotelkosten, aber auch Kosten für eine anlässlich einer längeren auswärtigen Tätigkeit vorübergehend gemietete Ferienwohnung. Unter Reisenebenkosten fallen z. B. Gebühren für Visa und ähnliche Dokumente, Kosten für die Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren aber auch von den Hotels berechnete Kosten für Telefon- und Internetkosten. Verpflegungsmehraufwendungen sind dagegen in Zeile 629, Kosten für die Nutzung sämtlicher öffentlicher Verkehrsmittel in Zeile 67, für die Nutzung des Privatfahrzeugs in Zeile 68 sowie für die Nutzung von Firmenfahrzeugen in Zeile 67 zu erfassen.
 
Wichtig

Kosten für Mietwagen

Nicht geregelt ist die Erfassung der Kosten für einen Mietwagen. Nachdem die Finanzverwaltung in Zeile 42 nur Übernachtungs- und Reisenebenkosten erfasst wissen will und sonst keine andere Zeile des Vordrucks vorgesehen ist, sind alle Kosten für einen Mietwagen des Unternehmers m. E. in Zeile 67 einzutragen. Üblicherweise werden derartige Kosten unter dem SKR 04 ohne Unterscheidung der Nutzung durch den Arbeitnehmer oder Unternehmer auf dem Konto 6595 (Fremdfahrzeugkosten) gebucht. Nachdem Reisekosten von Arbeitnehmern einschließlich Kosten für Mietwagen in Zeile 28 eingehen, die entsprechenden Kosten für Unternehmer aber in Zeile 67, ist eine Aufteilung außerhalb der Buchführung erforderlich.

  • in Zeile 43 nur Fortbildungskosten anzusetzen sind, hierzu rechnen nicht die Kosten für Fachliteratur, denn diese sind in Zeile 49 zu erfassen;
  • in Zeile 45 die Kosten für Miete bzw. Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter – ohne Kraftfahrzeuge – zu erfassen sind. Dieser Ausweis könnte vor dem Hintergrund der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu sehen sein, auch wenn kaum davon auszugehen ist, dass Einnahmen-Überschussrechner den Freibetrag von 100.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG überschreiten werden. Hierunter fallen dennoch die typischen Zahlungen für gemietete bzw. geleaste Maschinen, Büroeinrichtung und EDV-Anlagen. Im letztgenannten Fall ist zu prüfen, ob die Mietverträge zwischen der Überlassung von Hardware und Software unterscheiden. Ist das der Fall, gehen die auf die Hardware entfallenden Zahlungen in Zeile 45, die auf die Software entfallenden Zahlungen – da meist Rechte bzw. Lizenzen betreffend – in Zeile 48 ein.
  • in Zeile 57 Abzugsbeträge für im VZ gebildete Rücklagen nach § 6b EStG bzw. R 6.6 EStR sowie Ausgleichsposten nach ...

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