Unter die "Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich Nebenkosten" laut Zeile 26 fallen alle Positionen, die bei einer Buchführung nach dem SKR 04 auf den Konten 5000 bis 5885 gebucht werden. Trotz der Erfassung in einer Zeile des Vordrucks müssen in der Buchhaltung unverändert die Einzelkonten angesprochen werden, andernfalls kann es z. B. zu Problemen bei Hinzuschätzungen des Finanzamts wegen eines zu hohen Materialeinsatzes kommen. So ist es z. B. bei einem Friseurbetrieb sinnvoll, zwischen dem Bezug von Verbrauchsmaterial und von Waren zu unterscheiden.

Die bezogenen Fremdleistungen laut Zeile 27 erfassen die unter dem SKR 04 auf den Konten 5900 bis 5965 gebuchten Beträge.

Zeile 28 nimmt die gesamten Aufwendungen für das eigene Personal auf, Aufwendungen für Leiharbeitnehmer gehen dagegen in Zeile 27 ein. Nicht mit dem Personalaufwand zu saldieren sind Erstattungen von Krankenkassen infolge der Erkrankung von Arbeitnehmern aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes sowie Zuschüsse der Arbeitsagentur anlässlich der Einstellung von Mitarbeitern; diese Beträge gehen als Betriebseinnahmen in Zeile 15 ein. Gleiches gilt für Leistungen der Arbeitsagentur infolge Corona-bedingter Kurzarbeit.

Auf Arbeitnehmer entfallende Reisekosten (insbesondere Übernachtungskosten, Fahrt- und Flugkosten) sowie steuerfreie Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer, z. B. für Fahrten mit dem privaten Pkw sowie von Verpflegungsmehraufwand, sind nach den Erläuterungen der Finanzverwaltung zu Zeile 42 ebenfalls in Zeile 28 zu erfassen. Vor diesem Hintergrund ist darauf zu achten, dass die Reisekosten in der Buchhaltung zutreffend auf den Konten 6650ff. für Arbeitnehmer und den Konten 6670ff. für den Unternehmer erfasst werden.

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