Bei der Erfassung von Kosten für allein betrieblich als auch gemischt genutzte Fahrzeuge des Betriebsvermögens sowie betrieblich genutzte Privatfahrzeuge sollte der Einnahmen-Überschussrechner folgende Konten im Blick haben:
Fahrzeuge des Betriebsvermögens | ||
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SKR 03 | SKR 04 | |
Kfz-Steuer | 4510 | 7685 |
Kfz-Versicherung | 4520 | 6520 |
Laufende Kfz-Betriebskosten | 4530 | 6530 |
Kfz-Reparaturen | 4540 | 6540 |
Garagenmieten | 4550 | 6550 |
Mietleasing Kfz | 4570 | 6560 |
Sonstige Kfz-Kosten | 4580 | 6570 |
Mautgebühren | 4560 | 6580 |
Kfz-Kosten für betrieblich genutzte zum Privatvermögen gehörende Kraftfahrzeuge | 4590 | 6590 |
Abschreibungen auf Kfz | 4832 | 6222 |
Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung | 4842 | 6232 |
Sonderabschreibung nach § 7g EStG[1] | 4852 | 6242 |
Sind mehrere Fahrzeuge vorhanden, sollte zumindest für jedes Fahrzeug, für das ein Privatanteil zu ermitteln ist, eine eigene "Kontenreihe" belegt werden. Nur so lässt sich gewährleisten, dass der individuelle Kostenanteil eines Fahrzeugs erfasst und der Privatanteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird bzw. die Kostendeckelung bei der 1 %-Methode greifen kann.
Befinden sich im Betriebsvermögen mehrere Fahrzeuge, deren Kosten in den Zeilen 81 bis 83 des Vordrucks zusammenfließen, kann die Kostendeckelung nicht greifen, denn dem Nutzungswert für ein Fahrzeug werden dann die Kosten sämtlicher Fahrzeuge gegenübergestellt. Gleiches gilt für ein zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutztes Fahrzeug; auch dafür sind die Gesamtaufwendungen von denen anderer Fahrzeuge abzugrenzen. Es müssen also unbedingt Nebenrechnungen durchgeführt werden.
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