Bei der Erfassung von Kosten für allein betrieblich als auch gemischt genutzte Fahrzeuge des Betriebsvermögens sowie betrieblich genutzte Privatfahrzeuge sollte der Einnahmen-Überschussrechner folgende Konten im Blick haben:

 
  Fahrzeuge des Betriebsvermögens
SKR 03 SKR 04
Kfz-Steuer 4510 7685
Kfz-Versicherung 4520 6520
Laufende Kfz-Betriebskosten 4530 6530
Kfz-Reparaturen 4540 6540
Garagenmieten 4550 6550
Mietleasing Kfz 4570 6560
Sonstige Kfz-Kosten 4580 6570
Mautgebühren 4560 6580
Kfz-Kosten für betrieblich genutzte zum Privatvermögen gehörende Kraftfahrzeuge 4590 6590
Abschreibungen auf Kfz 4832 6222
Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung 4842 6232
Sonderabschreibung nach § 7g EStG[1] 4852 6242

Sind mehrere Fahrzeuge vorhanden, sollte zumindest für jedes Fahrzeug, für das ein Privatanteil zu ermitteln ist, eine eigene "Kontenreihe" belegt werden. Nur so lässt sich gewährleisten, dass der individuelle Kostenanteil eines Fahrzeugs erfasst und der Privatanteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird bzw. die Kostendeckelung bei der 1 %-Methode greifen kann.

Befinden sich im Betriebsvermögen mehrere Fahrzeuge, deren Kosten in den Zeilen 81 bis 83 des Vordrucks zusammenfließen, kann die Kostendeckelung nicht greifen, denn dem Nutzungswert für ein Fahrzeug werden dann die Kosten sämtlicher Fahrzeuge gegenübergestellt. Gleiches gilt für ein zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutztes Fahrzeug; auch dafür sind die Gesamtaufwendungen von denen anderer Fahrzeuge abzugrenzen. Es müssen also unbedingt Nebenrechnungen durchgeführt werden.

[1] Diese kommt nach § 7g Abs. 5, 6 EStG nur für (fast) ausschließlich betrieblich genutzte Fahrzeuge in Betracht; schädlich ist daher eine außerbetriebliche Nutzung von mehr als 10 %.

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