Obwohl der Steuerpflichtige sein Wahlrecht bereits am Jahresanfang, nämlich zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums ausüben muss, reicht es aus, wenn er das Finanzamt durch Einreichung des Jahresabschlusses in Form von Bilanz und GuV sowie der Eröffnungsbilanz in Kenntnis setzt.[1]
Wechsel bis zur Steuererklärungsabgabe möglich
Der Unternehmer muss somit zwar zu Beginn des Jahrs, für das er erstmals bilanzieren möchte, eine Eröffnungsbilanz aufstellen, die Buchführung einrichten und Bücher führen, er kann aber bis zur Abgabe der Steuererklärung entscheiden, ob er den Wechsel tatsächlich vollziehen möchte.
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