Welche Abgrenzungskriterien entscheidend sind, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Die Finanzverwaltung hat deshalb in den Lohnsteuerrichtlinien den beiden Begriffen einen eigenen Abschnitt zugedacht.[1] Allerdings beschränkt sich die Begriffsbestimmung im Wesentlichen auf eine Darstellung zahlreicher Anwendungsbeispiele sowohl für laufende als auch für sonstige Bezüge. Folgende Bezüge werden dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet:

 
Laufender Arbeitslohn
  • Monatsgehälter, Wochen- und Tagelöhne,
  • Mehrarbeitsvergütungen einschließlich etwaiger Zuschläge und Zulagen für Mehrarbeitsstunden,
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,
  • andere Lohnzulagen, z. B. für gefahrenträchtige oder schmutzige Arbeiten,
  • geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Firmenwagen oder Dienstwohnungen,
  • unentgeltliche Kantinenmahlzeiten oder Essenmarken,
  • Betriebsrenten.

Diese verschiedenen Lohnbezüge sind durch ihre gemeinsame Form der Zahlung gekennzeichnet, weil sie dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließen. Ohne Bedeutung ist, wenn Lohnteile nicht Monat für Monat betragsmäßig gleich bleiben, sondern in ihrer Höhe schwanken. Beispiele sind Mehrarbeitsvergütungen oder Lohnzulagen, die von der jeweils tatsächlich verrichteten Arbeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abhängen. Wie die Aufzählung zeigt, können auch Sachlöhne regelmäßig anfallen und damit laufender Arbeitslohn sein.

 
Sonstige Bezüge

Unter dem Begriff "sonstiger Bezug" ist die Form der Lohnzahlung zusammengefasst, die nicht laufend, sondern unregelmäßig erfolgt. Hierzu rechnen insbesondere Einmalzahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt. In den folgenden Fällen geht die Verwaltung von einem sonstigen Bezug aus:

  • 13. bzw. 14. Gehalt, Weihnachtsgeldzahlungen,
  • Entlassungsabfindungen bzw. Entschädigungsleistungen,
  • Gratifikationen und Tantiemen, auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH[2],
  • Zuwendungen bei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberjubiläen,
  • Urlaubsgeld und Urlaubsentschädigungen,
  • Erfindervergütungen und Prämien für Verbesserungsvorschläge,
  • einmalige geldwerte Vorteile, etwa Jahreswagenrabatte oder andere unregelmäßig zufließende Preisnachlässe,
  • Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell erbrachten Vorleistungen bei vorzeitiger Beendigung des Blockmodells,
  • Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.

Zu beachten ist, dass auch in den o. g. Fällen nur da von einem sonstigen Bezug auszugehen ist, wo keine regelmäßig fortlaufende Zahlung besteht.

 
Wichtig

Abgrenzung in Zweifelsfällen

Die Definition des laufenden Arbeitslohns ist vor dem Hintergrund der für diese Form der Lohnzahlung vom Gesetzgeber gewählten Steuerberechnungsmethode zu sehen, die auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abstellt. Laufender Arbeitslohn ist deshalb der Lohn, der nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Einzelarbeitsvertrag für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gewährt wird. Sonstige Bezüge werden dagegen nicht für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gezahlt, sondern für längere Abschnitte, weshalb das Gesetz hier die jahresbezogene progressionsmindernde Besteuerung vorsieht.[3]

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