Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 EUR netto können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 6 Abs. 2 EStG im Rahmen einer nichtbetrieblichen Einkunftsart, z. B. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung, im Wege der Sofortabschreibung voll als Werbungskosten abgesetzt werden. Wird ein solches Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten während der Zugehörigkeit im Privatvermögen in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt wurden, innerhalb der 3-Jahresfrist in ein Betriebsvermögen eingelegt, ist die Einlage mit 0 EUR zu bewerten (= fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten).[1]

Werden sie nach Ablauf von 3 Jahren nach der Anschaffung in ein Betriebsvermögen eingelegt, sind sie ohne Rücksicht auf die frühere sofortige Absetzung zwar mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage – das ist der aktuelle Marktwert – zu bewerten.[2] Da § 6 Abs. 2 EStG aber als Anwendungsfall des § 7 EStG anzusehen ist,[3] kommt eine Sofortabschreibung dieses Betrags nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht in Betracht, soweit die Anschaffungskosten des geringwertigen Wirtschaftsguts z. B. bereits bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen wurden. Die Abschreibung soll nicht ein 2. Mal gewährt werden. Der Einlagewert bleibt zunächst unverändert bestehen, bis das geringwertige Wirtschaftsgut unbrauchbar geworden ist, veräußert oder entnommen wird. Erst dann ist er gewinnmindernd zu berücksichtigen.[4]

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